Stellungnahme der Kommission vom 21. Dezember 2011 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem EPR-Reaktor Penly (Block 3) in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) 2011/C 374/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzuführen sind, und der aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten. Am 15. April 2011 erhielt die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem EPR-Reaktor Penly (Block 3) in Frankreich.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die die französische Regierung auf der Sitzung der Sachverständigengruppe am 28. und 29. September 2011 vorgelegt hat, gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des Standorts zu den nächstgelegenen Mitgliedstaaten beträgt 106 km (Vereinigtes Königreich) bzw. 139 km (Belgien). 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats verursachen werden.
3. Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in vom französischen Staat zugelassene Entsorgungsanlagen überführt. Abgebrannte Brennelemente werden am Standort zwischengelagert, bis sie zur Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague verbracht werden. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem EPR-Reaktor Penly (Block 3) in Frankreich im normalen Betrieb und bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 21. Dezember 2011 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission