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Stellungnahme der Kommission vom 21. Dezember 2011 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle neben der genehmigten kerntechnischen Anlage Dounreay in Schottland, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

CELEX
32011A1222(02)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 21. Dezember 2011 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle neben der genehmigten kerntechnischen Anlage Dounreay in Schottland, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der englische Text ist verbindlich) 2011/C 374/02 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzuführen sind, und der aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten.

Am 29. Juni 2011 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus den neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle, die sich neben der genehmigten kerntechnischen Anlage Dounreay in Schottland,Vereinigtes Königreich, befinden. Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 11. Juli 2011 angefordert und von den Behörden des Vereinigten Königreichs am 25. August 2011 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1. Die Entfernung der neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Republik Irland, beträgt ca. 600 km. 2. Während der Betriebsphase der neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle gilt Folgendes: Die radioaktiven Abfälle werden in den neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle ohne Rückholungsabsicht eingelagert. Für die neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle wird es keine Ableitungsgenehmigung für flüssige und gasförmige radioaktive Ableitungen geben. Unter normalen Betriebsbedingungen werden keine radioaktiven Gase oder Flüssigkeiten aus den neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle freigesetzt.

Es ist nicht zu erwarten, dass die neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle unter normalen Betriebsbedingungen die Gesundheit der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen werden. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Unfällen der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. 3. Nach der Betriebsphase der neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle gilt Folgendes:

Die in den allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss der neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle lassen erwarten, dass die unter Punkt 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus den neuen Anlagen für schwach radioaktive Abfälle, die sich neben der genehmigten kerntechnischen Anlage Dounreay in Schottland, Vereinigtes Königreich, befinden, im normalen Betrieb, nach dem endgültigen Verschluss und bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 21. Dezember 2011 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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