2011/3/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 (ex NN 35/08)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 975) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner geschlossenen öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge beinhalten staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Diese Beihilfen sind nach Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Auflagen erfüllt werden.
Article 2
Dänemark führt für alle bestehenden öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge von Danske Statsbaner den unter den Erwägungsgründen 222 bis 240 und 356 dieses Beschlusses beschriebenen Rückerstattungsmechanismus ein, der die folgenden wesentlichen Merkmale aufweist: Jährliche Angleichung der vertraglichen Zahlungen am Ende des Geschäftsjahres durch Berechnung einer Bruttokürzung anhand der folgenden Gleichung: Gesamtbetrag der Einnahmen – angemessener Gewinn – Gesamtbetrag der Aufwendungen = Bruttokürzung Anpassung der Bruttokürzung, um Effizienzsteigerungen und Verbesserungen der Dienstleistungsqualität Rechnung zu tragen; zugrunde gelegt wird die folgende Gleichung mit folgenden Parametern: Rückerstattungsmechanismus = Bruttokürzung – Korrekturen (Kosten Δ. + Pers.km Δ) = Nettokürzung Kosten Δ: Senkung der Kosten (je Personenkilometer) im Verhältnis zu den Durchschnittskosten der letzten vier Jahre nach folgender Berechnung: Kostenunterschied je Personenkilometer (in Prozent) im Verhältnis zu den Durchschnittskosten der letzten vier Jahre, multipliziert mit einer Gesamtkostenbasis; und Pers.km Δ: Anstieg des Fahrgastaufkommens, gemessen in Personenkilometern (0,80 DKK je Personenkilometer); der Gesamtbetrag der Kürzungen aufgrund von Leistungssteigerungen darf die Bruttokürzung für ein bestimmtes Jahr nicht übersteigen. Die Nettokürzung liegt folglich zwischen null und der Bruttokürzung. Einführung einer Obergrenze für den Rückerstattungsmechanismus, um sicherzustellen, dass der Gewinn auf einem angemessenen Niveau gehalten wird; dabei kommt die folgende Gleichung mit den folgenden Parametern zur Anwendung: Angemessener Gewinn (6 %) + Korrekturen (Kosten Δ. + Pers.km Δ)Eigenkapital < 12 % Bei der Berechnung wird nur der Eigenkapitalanteil berücksichtigt, der den gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten der DSB entspricht. Die Obergrenze für den angemessenen Gewinn wird auf eine Eigenkapitalrendite von 12 % festgesetzt, darf jedoch im Dreijahresdurchschnitt nicht mehr als 10 % betragen.
Article 3
Etwaige Vertragsstrafen, die aufgrund von Verzögerungen bei der Auslieferung der Schienenfahrzeuge von AnsaldoBreda an die DSB zu zahlen sein sollten, müssen an den dänischen Staat abgeführt werden.
Article 4
Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um den Artikeln 2 und 3 dieses Beschlusses nachzukommen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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