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Seqlense EUR-Lex

2011/13/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 36)

CELEX
32011D0013
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-01-12
In force since
2011-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Wirtschaftsbeteiligte müssen für jede Sendung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen folgende Informationen vorlegen: a) Angaben dazu, ob die Sendung als den Anforderungen einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung entsprechend zertifiziert oder akzeptiert wurde, für die die Kommission nach Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG beschlossen hat, dass sie genaue Daten für die Zwecke der Information über Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit enthält und/oder dass sie die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG erwähnten Aspekte berücksichtigt; b) wurde die Sendung gemäß Buchstabe a zertifiziert oder akzeptiert, die Bezeichnung der freiwilligen Regelung; außer bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Abfällen oder Rückständen gewonnnen werden, sind außerdem folgende Informationen erforderlich: c) Angaben dazu, ob der in Anhang V Teil C Ziffern 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Ziffern 7 und 8 der Richtlinie 98/70/EG genannte Bonus bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang V Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 98/70/EG bei der Sendung geltend gemacht wurde, d) Angaben dazu, ob der in Anhang V Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 2009/28/EG und Anhang IV Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 98/70/EG genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Kohlenstoffakkumulierung im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken bei der in demselben Absatz genannten Berechnung der Treibhausgasemissionen für die Sendung verwendet wurde.

Article 2

Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Kommission, für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG von Wirtschaftsbeteiligten zusätzliche Informationen zu verlangen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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