2011/728/: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 31. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/15 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/31 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2011/16)
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Article 2 Annahme auf das Geldkonto eingehender Zahlungen
Die EZB akzeptiert Ein- und Auszahlungen bezüglich des auf den Namen der EFSF eröffneten Geldkontos nur, wenn diese Zahlungen in Verbindung mit den Vereinbarungen über eine Darlehensfazilität oder den Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität erfolgen.“
Article 4 Saldo des Geldkontos
Weder darf das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto nach der Vornahme von Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Guthaben aufweisen, noch dürfen Beträge vor dem Tag, an dem Zahlungen bezüglich einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zu leisten sind, auf das Geldkonto überwiesen werden. Das auf den Namen der EFSF eröffnete Geldkonto darf zu keinem Zeitpunkt im Soll stehen. Von dem auf den Namen der EFSF eröffneten Konto werden daher keine Zahlungen ausgeführt, die das Guthaben auf dem Konto übersteigen.“
Article 1 Eröffnung von Geldkonten
Die EZB kann auf Antrag der NZB eines ein Darlehen aufnehmenden Mitgliedstaats zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität Geldkonten eröffnen, die auf den Namen der betreffenden NZB lauten (nachfolgend: ‚NZB-Geldkonto‘)“
Article 2 Annahme von Zahlungen, die auf den Geldkonten eingehen
Ein NZB-Geldkonto wird ausschließlich zur Abwicklung von Zahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über eine Darlehensfazilität oder einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität verwendet.“
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 2. November 2011 in Kraft.
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