Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2011/789/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2011/20)

CELEX
32011D0020
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-11-16
In force since
2011-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet: 1. „Beurteilungsbericht“ eine schriftliche Dokumentation, die a) einen durch die jeweils zuständigen Behörden verfassten Bericht, der die Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch einen Zentralverwahrer beurteilt, und b) eine Selbsteinschätzung eines Zentralverwahrers hinsichtlich seiner Einhaltung der Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer enthält; 2. „Zentralbank“ die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (nachfolgend „EWR-Zentralbank“) sowie eine Zentralbank oder andere zuständige Behörde eines Landes außerhalb des EWR (nachfolgend „sonstige Zentralbank“), wenn die Währung einer solchen NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets, EWR-Zentralbank oder sonstigen Zentralbank gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/2 als zugelassen gilt; 3. „Zugangskriterium 1 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG gemeldet worden sind, oder im Falle eines außerhalb des EWR ansässigen Zentralverwahrers, wenn er in einem rechtlichen und aufsichtlichen Rahmen betrieben wird, der dem in der Union geltenden Rahmen gleichwertig ist; 4. „Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie von den zuständigen Behörden als den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR/ESCB-Recommendations for Securities Settlement Systems, nachfolgend „CESR/ESZB-Empfehlungen“) entsprechend positiv beurteilt wurden ; 5. „Zugangskriterium 3 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie auf Antrag anderen Zentralverwahrern in T2S jedes Wertpapier/jede Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number, ISIN), deren Zentralverwahrer auf Ausgeberseite oder technischer Zentralverwahrer auf Ausgeberseite sie sind, zur Verfügung stellen; 6. „Zugangskriterium 4 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich verpflichten, anderen Zentralverwahrern in T2S diskriminierungsfrei grundlegende Verwahrungsdienstleistungen anzubieten; 7. „Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer“ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Kriterium, d. h. dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie sich gegenüber anderen Zentralverwahrern in T2S verpflichten, ihre Abwicklung in Zentralbankgeld in T2S durchzuführen, sofern die Währung in T2S verfügbar ist; 8. „jeweils zuständige Behörden“ die Zentralbanken und die Aufsichtsbehörden, die für die Überwachung bzw. Aufsicht über einen bestimmten Zentralverwahrer zuständig und für die Beurteilung von Zentralverwahrern anhand geltender anerkannter Standards verantwortlich sind; 9. „direkt verbundene Partei“ eine T2S-Partei mit einer technischen Ausstattung, die ihr den Zugang zu T2S und die Inanspruchnahme dessen Wertpapierabwicklungsdienstleistungen ermöglicht, ohne dass sie dafür einen Zentralverwahrer als technische Schnittstelle benötigt; 10. „T2S-Partei“ ein Rechtssubjekt oder in einigen Märkten auch ein Individuum, das ein Vertragsverhältnis mit einem Zentralverwahrer in T2S unterhält, um seine abwicklungsbezogenen Aktivitäten in T2S durchzuführen, und das nicht zwingend ein Wertpapierkonto bei dem Zentralverwahrer unterhält; 11. „T2S-Programmvorstand“ (T2S Programme Board) das gemäß dem Beschluss EZB/2009/6 errichtete und in Artikel 2 der Leitlinie EZB/2010/2 definierte Leitungsorgan des Eurosystems oder dessen Nachfolger; 12. „Beratergruppe“ (Advisory Group, AG) das in Artikel 7 der Leitlinie EZB/2010/2 definierte Gremium; 13. „Währungsteilnahmevereinbarung“ (Currency Participation Agreement, CPA) eine Vereinbarung zwischen dem Eurosystem und einer NZB außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder einer für eine andere Währung als den Euro verantwortlichen Behörde zur Abwicklung von Wertpapiertransaktionen in Zentralbankgeld in anderen Währungen als dem Euro.

Article 2 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Die in Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/2 enthaltenen fünf Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit von Zentralverwahrern für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen (nachfolgend: die „fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer“) werden im Einklang mit den in Artikel 3 bis 5 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren und den im Anhang enthaltenen Vorschriften umgesetzt.

2 Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf direkt verbundene Parteien, die eine rechtliche Beziehung zu den Zentralverwahrern unterhalten.

Article 3 Antragsverfahren

1 Zur Beantragung von T2S-Dienstleistungen übermittelt ein Zentralverwahrer a) dem EZB-Rat einen Antrag und b) anlässlich seiner Migration zu T2S einen Beurteilungsbericht.

2 Der Beurteilungsbericht liefert den Nachweis, dass der Zentralverwahrer die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer im Zeitpunkt seiner Migration zu T2S einhält, und stellt anhand der folgenden Kategorien den Grad der Umsetzung jedes einzelnen Zugangskriteriums für Zentralverwahrer fest: „eingehalten“, „teilweise eingehalten“ und „nicht anwendbar“. Darüber hinaus legt er die Gründe, Erklärungen und maßgeblichen Nachweise des Zentralverwahrers dar.

3 Der T2S-Programmvorstand übermittelt dem EZB-Rat auf der Grundlage der oben erwähnten Unterlagen einen Vorschlag hinsichtlich des Antrags eines Zentralverwahrers auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen. Der T2S-Programmvorstand kann zur Erarbeitung seines Vorschlags den Antrag stellenden Zentralverwahrer um Klärung ersuchen oder diesem Fragen unterbreiten.

4 Im Anschluss an die Übermittlung des Vorschlags durch den T2S-Programmvorstand fasst der EZB-Rat einen Beschluss über den Antrag eines Zentralverwahrers und übermittelt diesen dem Zentralverwahrer schriftlich spätestens zwei Monate nach a) dem Tag des Eingangs des Antrags, oder b) dem Tag des Eingangs der Antwort auf die gemäß Absatz 3 durch den T2S-Programmvorstand ersuchten Klärungen oder unterbreiteten Fragen. Weist der EZB-Rat einen Antrag ab, so erfolgt dies unter Angabe von Gründen.

Article 4 Verfahren für die Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer

1 Ein Zentralverwahrer kann aufgrund seiner besonderen betrieblichen oder technischen Situation einen Antrag auf Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer übermitteln.

2 Zur Beurteilung eines Antrags auf Befreiung übermittelt der Zentralverwahrer dem T2S-Programmvorstand einen Antrag und liefert Nachweise für Folgendes: a) die Befreiung bezieht sich auf ein im Umfang sehr begrenztes Abwicklungsvolumen, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnitts der Gesamtzahl der im Laufe eines Monats bei dem Zentralverwahrer eingegangenen täglichen Anweisungen zur „Lieferung Zug-um-Zug gegen Zahlung“, und die Kosten für die Abwicklung dieser Geschäfte in T2S wären für den Zentralverwahrer unverhältnismäßig; b) der Zentralverwahrer hat technische und betriebliche Schutzmaßnahmen eingerichtet, die sicherstellen, dass die Befreiung innerhalb des Rahmens gemäß Buchstabe a bleibt; c) der Zentralverwahrer hat alle Anstrengungen zur Erfüllung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer unternommen.

3 Nach Eingang dieses Antrags auf Befreiung a) übermittelt der T2S-Programmvorstand den Antrag des Zentralverwahrers und seine Vorabbewertung an die T2S-Beratergruppe; b) berät die T2S-Beratergruppe den T2S-Programmvorstand zu dem Antrag unverzüglich und so rechtzeitig, dass er dies berücksichtigen kann; c) nach Eingang des Rates der T2S-Beratergruppe erarbeitet der T2S-Programmvorstand eine endgültige Beurteilung und übermittelt diese mit sämtlichen dazugehörigen Dokumenten an den EZB-Rat; d) der EZB-Rat fasst einen mit einer Begründung versehenen Beschluss über den Antrag auf Befreiung; e) der T2S-Programmvorstand teilt dem Zentralverwahrer und der T2S-Beratergruppe den mit einer Begründung versehenen Beschluss des EZB-Rates in schriftlicher Form mit.

4 Ein Zentralverwahrer, der durch eine Zentralbank bestimmt wurde, die eine Währungsteilnahmevereinbarung abgeschlossen und für die Abwicklung seiner geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S optiert hat, übermittelt einen Antrag auf Befreiung, um diese geldpolitischen Geschäfte in Zentralbankgeld außerhalb von T2S abwickeln zu können. In diesem Fall wird die Befreiung unter der Voraussetzung gewährt, dass a) das Eurosystem alle maßgeblichen Informationen über die technische Funktion dieser Abwicklung erhalten hat, und b) diese Abwicklung keine Veränderungen an der T2S-Funktionalität erfordert oder diese beeinträchtigt. Die den Zentralverwahrer bestimmende Zentralbank sollte aufgefordert werden, zu einem solchen Antrag auf Befreiung eine Stellungnahme abzugeben.

5 Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, liefert dem T2S-Programmvorstand einen monatlichen Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin fortbestehen, einschließlich des vereinbarten Schwellenwerts gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung gemäß Absatz 4 verfügt, liefert dem T2S-Programmvorstand einen monatlichen Lagebericht.

6 Überschreitet ein Zentralverwahrer, der über eine Befreiung verfügt, innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums fortwährend den in Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Schwellenwert, widerruft der EZB-Rat die Befreiung wegen Nichteinhaltung des Zugangskriteriums 5 für Zentralverwahrer, und der T2S-Programmvorstand unterrichtet den Zentralverwahrer entsprechend.

7 Im Anschluss an den Widerruf einer Befreiung kann der Zentralverwahrer im Einklang mit dem Verfahren gemäß diesem Artikel einen neuen Antrag auf Befreiung einreichen.

8 Bei einer Krise, die die Finanzstabilität eines Landes oder die Aufgabe der jeweiligen Zentralbank, die Integrität ihrer Währung zu wahren, beeinträchtigen könnte, und durch die die Zentralbank des betroffenen Landes zu einer Notfallabwicklung gemäß ihres Krisenmanagementplans übergegangen ist, übermittelt ein durch diese Zentralbank bestimmter Zentralverwahrer dem T2S-Programmvorstand einen Antrag auf befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer; dieser darf vorübergehend Abwicklungen auf andere Weise durchführen. Der EZB-Rat fasst über diesen Antrag einen mit einer Begründung versehenen Beschluss, der die Stellungnahme der jeweiligen Zentralbank zur Lage berücksichtigt, die die befristete Befreiung von dem Zugangskriterium 5 für Zentralverwahrer rechtfertigt. Die jeweilige Zentralbank liefert dem T2S-Programmvorstand mindestens monatlich einen Bericht mit ihrer Bewertung der Lage.

Article 5 Fortwährende Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer

1 Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und a) stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält. Der Selbsteinschätzung wird die jüngste Beurteilung durch die jeweils zuständigen Behörden hinsichtlich der Einhaltung des Kriteriums 2 durch den Zentralverwahrer beigefügt; b) übermittelt dem T2S-Programmvorstand zeitnah die jeweils aktuellste regelmäßige oder Ad-hoc-Beurteilung hinsichtlich seiner Einhaltung von Kriterium 2 durch die jeweils zuständigen Behörden; c) beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers eine neue Beurteilung seiner Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer durch die jeweils zuständigen Behörden; d) benachrichtigt den T2S-Programmvorstand, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat; e) übermittelt auf Ersuchen des T2S-Programmvorstands einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer.

2 Mit Ausnahme des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer kann der T2S-Programmvorstand seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der T2S-Programmvorstand, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/2 festgelegte Verfahren ein.

Article 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions