2011/56/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen .
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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