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Seqlense EUR-Lex

2011/89/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2011 über eine Finanzhilfe der Union für die Niederlande zur Durchführung von Studien zum Q-Fieber (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 554)

CELEX
32011D0089
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-02-08
In force since
2011-02-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe zur Durchführung der im Anhang zusammenfassend beschriebenen Studien zum Q-Fieber. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: a) Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt werden. b) Die Niederlande müssen der Kommission bis spätestens 31. März 2012 den endgültigen technischen Bericht und den endgültigen Finanzbericht vorlegen, dem Belege über die entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse beizufügen sind.

Article 2

1 Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Projekte beläuft sich auf 500000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert: Haushaltslinie 17 04 02 01: 500000 EUR.

2 Die Finanzhilfe der Union wird nach Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Article 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

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