2011/112/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/620/EG über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 899)
Text
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Article 1
In Artikel 2 der Entscheidung 2008/620/EG erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gemäß Artikel 1 hat eine Laufzeit von vier Jahren und betrifft“.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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