2011/130/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1081) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Referenzformat für elektronische Signaturen
1 Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen technischen Mittel, die es ihnen erlauben, elektronisch signierte Dokumente zu verarbeiten, die von Dienstleistungserbringern im Rahmen der Abwicklung der Verfahren und Formalitäten über die einheitlichen Ansprechpartner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG eingereicht werden und die von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen mit einer fortgeschrittenen elektronischen XML-, CMS- oder PDF-Signatur im BES- oder EPES-Format signiert worden sind.
2 Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden die in Absatz 1 genannten Dokumente mit elektronischen Signaturen in anderen als den im gleichen Absatz genannten Formaten signieren, teilen der Kommission die vorhandenen Validierungsmöglichkeiten mit, die es anderen Mitgliedstaaten erlauben, die empfangenen elektronischen Signaturen kostenlos und in einer für Nichtmuttersprachler verständlichen Weise online zu überprüfen, sofern die notwendigen Informationen nicht bereits in dem Dokument, der elektronischen Signatur oder dem Träger des elektronischen Dokuments enthalten ist. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich.
Article 2 Geltung
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. August 2011.
Article 3 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions