2011/189/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union
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Article 1
Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Übereinkommens genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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