2011/202/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kongo über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT) wird im Namen der Union geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 28 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Union rechtswirksam zu binden.
Article 3
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.
Article 4
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage des Artikels 26 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft ( 4 ) zu genehmigen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Ziel
Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kongo in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Einfuhr in die Union“ ist die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 4 ) , die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ ist der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Kongos physisch verlassen oder daraus verbracht werden; ausgenommen sind Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden; c) „Holzprodukte“ sind die in Anhang I aufgeführten Produkte; d) „HS-Code“ ist ein sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; e) „FLEGT-Genehmigung“ ist eine Genehmigung für eine Ladung, die auf legale Erzeugung zurückgeht; f) „Genehmigungsstelle“ ist die Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; g) „zuständige Behörden“ sind die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; h) „Ladung“ ist eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; i) „legal erzeugtes Holz“ ist Holz, das nach den in Anhang II genannten in Kongo geltenden Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder erworben, erzeugt und vermarktet wurde.
Article 3 FLEGT-Genehmigungssystem
1 (1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Kongo eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
2 (2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.
Article 4 Genehmigungsstelle
1 (1) Kongo benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
2 (2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal von Kongo erzeugten, erworbenen oder eingeführten und zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten sowie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte, die unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet verbracht werden.
3 (3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kongo aus einem Drittland eingeführt wurden, außer wenn diese nach den in Anhang III genannten Bedingungen eingeführten Holzprodukte nachweislich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden.
4 (4) Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.
Article 5 Zuständige Behörden der Union
1 (1) Die Europäische Kommission teilt Kongo die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit.
2 (2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben.
3 (3) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
4 (4) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kongo als unabhängige Überwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
5 (5) Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (6) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.
Article 6 FLEGT-Genehmigungen
1 (1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.
2 (2) Die FLEGT-Genehmigung wird auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt.
3 (3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einrichten.
4 (4) Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang V beschrieben.
Article 7 Legalitätstabellen
Für die Zwecke dieses Abkommens enthält Anhang II so genannte Legalitätstabellen mit Kriterien und Indikatoren, anhand deren die Einhaltung der Bestimmungen nachgewiesen werden kann.
Article 8 Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz
1 (1) Kongo stellt anhand eines Überprüfungssystems sicher, dass die Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden und dass nur überprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Das Überprüfungssystem sieht auch vor, dass die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert wird, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Hölzern erteilt werden, die nicht legal erzeugt wurden oder unbekannten Ursprungs sind. Das System sollte auch Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.
2 (2) Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang III beschrieben.
Article 9 Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf alle in Kongo erzeugten Holzprodukte
Kongo wendet das Legalitätsprüfungssystem unabhängig vom jeweiligen Zielmarkt auf alle Holzprodukte an.
Article 10 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen
1 (1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen. Erhält die zuständige Behörde innerhalb von einundzwanzig Kalendertagen keine Antwort, so verfährt sie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.
2 (2) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.
Article 11 Unabhängige Überwachung
1 (1) Die Vertragsparteien verständigen sich für eine vereinbarte Zeit eine auf eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.
2 (2) Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt Berichte für die Vertragsparteien nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren.
3 (3) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem, indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.
Article 12 Unregelmäßigkeiten
Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Kongo in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, b) wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.
Article 13 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems
1 (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.
2 (2) Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des Systems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die in Anhang III beschriebene Legalitätsprüfung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang IV beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.
3 (3) Auf der Grundlage der Empfehlungen des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.
Article 14 Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.
2 (2) Über den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans gemäß Anhang VIII.
Article 15 Weitere zweckdienliche Maßnahmen
1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren folgende weitere zweckdienliche Maßnahmen, die in Anhang IX dieses Abkommens aufgeführt sind: a) Aufbau der Kapazitäten der Generalinspektion für Forstwirtschaft; b) Aufbau der Kapazitäten der Zivilgesellschaft; c) Ergänzung der Rechtsvorschriften; d) Umsetzung eines Kommunikationsplans; e) Einrichtung eines technischen Sekretariats zur Überwachung des Abkommens für die kongolesische Vertragspartei.
2 (2) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.
3 (3) Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und der Mitgliedstaaten der Union für die Programmierung der Hilfe für Kongo sowie nach den eigenen Haushaltsverfahren Kongos bereitgestellt.
4 (4) Um dies zu unterstützen, sehen die Vertragsparteien den Abschluss einer Vereinbarung vor, wonach die finanziellen und technischen Mittel der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordiniert werden.
5 (5) Kongo wacht darüber, dass der Kapazitätenaufbau zur Umsetzung dieses Abkommens in die nationalen Planungsinstrumente, etwa die Strategien zur Armutsbekämpfung, einfließen werden.
6 (6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.
7 (7) Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Kongos durch die Mitgliedstaaten der Union gelten.
Article 16 Einbeziehung einschlägiger Akteure in die Umsetzung des Abkommens
1 (1) Gemäß seinen internationalen und subregionalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom Juni 1992 und dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission bezieht Kongo die beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens mit ein.
2 (2) Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Article 17 Soziale Schutzmaßnahmen
1 (1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und ortsansässiger Gemeinschaften zu entwickeln, auch wenn diese am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.
2 (2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.
Article 18 Marktanreize
Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legalen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und insbesondere Holzprodukten zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Unionsmarkt.
Article 19 Gemeinsamer Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien richten einen gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung des Abkommens zu erleichtern. Ebenso soll der Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fördern.
2 (2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter in dem gemeinsamen Ausschuss. Die Beschlussfassung des Ausschusses erfolgt einvernehmlich.
3 (3) Für die Tätigkeit des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes: a) Er tritt mindestens zweimal jährlich an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen. b) Er stellt seine Tagesordnungen und die Aufgabenbeschreibung für die gemeinsamen Maßnahmen auf. c) Er gibt sich eine Geschäftsordnung. d) Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien gemeinsam geführt. e) Er sorgt für eine möglichst große Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse. f) Bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien gebildet, wenn es um Tätigkeitsbereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern. g) Es wird ein Jahresbericht veröffentlicht. Einzelheiten zu dessen Inhalt sind in Anhang X aufgeführt.
4 (4) Die einzelnen Aufgaben des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens sind in Anhang XI beschrieben.
5 (5) Zwischen der Paraphierung und dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Umsetzung des Abkommens durch einen gemeinsamen Konzertierungs- und Überwachungsmechanismus erleichtert.
Article 20 Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens
1 (1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: Kongo: Europäische Union: Minister für nachhaltige Entwicklung, Forstwirtschaft und Umwelt Leiter der Delegation der Europäischen Union in Kongo
2 (2) Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.
Article 21 Berichterstattung und Veröffentlichung
1 (1) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist eines der Schlüsselelemente dieses Abkommens zur Förderung der Politikgestaltung. Dadurch wird das System transparenter, was seine Anwendung und deren Kontrolle erleichtert. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erlaubt außerdem eine bessere Rechnungslegung und eine größere Rechenschaftspflicht der einzelnen beteiligten Akteure. Die Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und verbreitet werden, sind in Anhang X aufgeführt.
2 (2) Jede Vertragspartei wählt die am besten geeigneten Mechanismen, um Informationen zu veröffentlichen (Medien, Internet, Workshops, Jahresberichte). Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Mechanismen sind in Anhang X aufgeführt.
Article 22 Vertrauliche Informationen
1 (1) Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
2 (2) Vorbehaltlich Absatz 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl der von Kongo erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten von Kongo in die Union; b) Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers und des Einführers.
Article 23 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kongos andererseits.
Article 24 Streitbeilegung
1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.
2 (2) Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.
3 (3) Gelingt es dem Ausschuss nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien: a) gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten; b) auf das Schiedsverfahren zurückgreifen. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von dreißig Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.
4 (4) Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.
Article 25 Aussetzung
1 (1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
2 (2) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifizierung außer Kraft.
3 (3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Article 26 Änderungen
1 (1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des gemeinsamen Ausschusses zur Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung, die sie bei Einverständnis nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigen.
2 (2) Änderungen, die von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
3 (3) Der gemeinsame Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.
4 (4) Notifizierungen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.
Article 27 Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Article 28 Inkrafttreten
1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
2 (2) Die Notifizierungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem kongolesischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Frankophonie übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.
Article 29 Geltungsdauer und Verlängerung
Dieses Abkommen bleibt sieben Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.
Article 30 Kündigung
Ungeachtet des Artikels 29 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Article 31 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei abweichenden Auslegungen ist der französische Wortlaut maßgebend.
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