2011/208/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. April 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit in Spanien im Jahr 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2062)
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Article 1 Finanzhilfe der Union für Spanien
1 Spanien kann gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahr 2009 entstandenen Kosten gewährt werden.
2 Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.
Article 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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