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Seqlense EUR-Lex

2011/209/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

CELEX
32011D0209
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-02-28
In force since
2011-04-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und des zugehörigen Anhangs 1 wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung und des Anhangs 1 ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung und den zugehörigen Anhang 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung von der Union ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Article 4

1 (1) Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

2 (2) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu unter anderem folgenden Angelegenheiten fest: a) Annahme zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu, b) Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie der Anlagen dazu.

Article 5

Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.

Article 6

Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.

Article 7

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Relations

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