2011/209/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und des zugehörigen Anhangs 1 wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung und des Anhangs 1 ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung und den zugehörigen Anhang 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung von der Union ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Article 4
1 (1) Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
2 (2) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu unter anderem folgenden Angelegenheiten fest: a) Annahme zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu, b) Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie der Anlagen dazu.
Article 5
Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.
Article 6
Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.
Article 7
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.
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