2011/225/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. April 2011 über das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2290)
Text
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Article 1
Die Bundesrepublik Deutschland darf das vorläufige Verbot des Inverkehrbringens des Reinigungsmittels POR-ÇÖZ mit einem Salpetersäuregehalt von über 20 % für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses aufrechterhalten.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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