2011/253/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. April 2011 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Metobromuron, S-Abscisinsäure, Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum D747, Bacillus pumilus QST 2808 und Streptomyces lydicus WYEC 108 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2675) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Unterlagen über die im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.
Article 2
Die berichterstattenden Mitgliedstaaten unterziehen die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermitteln der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 30. April 2012, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Wirkstoffe gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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