2011/258/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2709)
Text
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Article 1a
In Abweichung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Deutschland zugelassen: das als „Autofom I“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind; das als „Autofom III“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind; das als „CSB Image Meater“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.
Article 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 4. Oktober 2011.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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