Beschluss 2011/332/GASP des Rates vom 7. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
Text
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Article 1
„(2a Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstabe b Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geschlossenen Verträgen nicht entgegen, mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen.“
Article 2
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Organisationen werden der Liste in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP hinzugefügt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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