2011/348/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
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