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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit

CELEX
32011D0349
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-03-07
In force since
2011-03-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die damit zusammenhängenden Dokumente werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Dieser Beschluss findet auf die Bereiche Anwendung, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen in den Beschlüssen 2000/365/EG und 2001/192/EG des Rates aufgeführt sind.

Article 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten in derselben Weise für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Article 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und ist deren Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Protokoll und dem Abkommen, wo dies angemessen ist, als ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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