2011/416/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2011 und zur Änderung des Beschlusses 2010/712/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4993)
Text
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Article 1
Das von Spanien am 1. Februar 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
Article 2
Die von Polen am 5. April 2011, von der Slowakei am 13. Dezember 2010 und von Finnland am 12. April 2011 vorgelegten geänderten Programme zur Tilgung der Tollwut werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
Article 3
„(4 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf die Finanzhilfe der Union für die Teile des polnischen, slowakischen und finnischen Programms, die außerhalb der Union durchgeführt werden, a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) folgende Beträge nicht übersteigen: i) 630000 EUR für Polen, ii) 250000 EUR für die Slowakei und iii) 65000 EUR für Finnland.“
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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