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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

CELEX
32011D0433
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-07-12
In force since
2011-07-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

1 (1) Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union („Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt.

2 (2) Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 der Vereinbarung vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Währung auf Saint-Barthélemy bleibt der Euro.

Article 2

Die Französische Republik erkennt Euro-Banknoten und -Münzen weiter den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels auf Saint-Barthélemy zu.

Article 3

1 (1) Die Französische Republik wendet auf Saint-Barthélemy die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union in folgenden Bereichen weiter an: a) Euro-Banknoten und -Münzen; b) Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln; c) Medaillen und Marken; d) für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; e) Banken- und Finanzgesetzgebung einschließlich der von der Europäischen Zentralbank erlassenen Maßnahmen; f) Bekämpfung der Geldwäsche; g) statistische Berichtspflichten im Rahmen des Eurosystems.

2 (2) Die Französische Republik verpflichtet sich, zur Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln und zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy uneingeschränkt mit Europol zusammenzuarbeiten.

Article 4

Die von den zuständigen französischen Behörden erlassenen Vorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Bereichen haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Article 5

Die Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind, haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

Article 6

Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf Saint-Barthélemy zugelassen sind, wird unter gleichen Bedingungen wie im französischen Mutterland ansässigen Instituten Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt.

Article 7

Die Französische Republik legt der Kommission und der Europäischen Zentralbank alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet dieser Vereinbarung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein Verzeichnis der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank, die gemäß Artikel 5 automatische Gültigkeit auf Saint-Barthélemy haben. Der erste Bericht ist vor Ende 2012 vorzulegen.

Article 8

1 (1) Erforderlichenfalls wird ein Gemeinsamer Ausschuss einberufen. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Französischen Republik zusammen; den Vorsitz führt die Kommission.

2 (2) Der Delegation der Europäischen Union gehören auch Vertreter der Europäischen Zentralbank an; den Vorsitz führt die Kommission.

3 (3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag eines Mitglieds der Delegation der Europäischen Union oder der Französischen Republik zusammen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung zu untersuchen.

Article 9

Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemeinsamen Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Article 10

Die Europäische Union und die Französische Republik können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.

Article 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, nachdem die beiden Parteien einander gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre jeweils eigenen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.

Article 12

Diese Vereinbarung ist in englischer und französischer Sprache verfasst, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Relations

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