2011/466/EU: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada
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Article 1
Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada („Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen und folgende Mitteilung abzugeben: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt ab übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt alle ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ gelesen werden.“
Article 3
1 Die Europäische Union wird in dem durch Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Parteien durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertretern der Mitgliedstaaten begleitet wird.
2 Die Union wird in dem nach Anhang A Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Zertifizierung und in dem nach Anhang B Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Unterausschuss für Instandhaltung durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden, vertreten.
Article 4
1 Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss der Parteien zu vertretenden Standpunkt zu folgenden Angelegenheiten fest: Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens.
2 Die Kommission kann nach Konsultation des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung dessen Standpunkts folgende Maßnahmen treffen: die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Abkommens, die Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 des Abkommens, die Anordnung von Aussetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 des Abkommens, sofern die Kommission eine sorgfältige Tatsachenanalyse der Wirkungen und der Machbarkeit der beabsichtigten Änderungen durchgeführt hat, Änderung der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens, soweit solche Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen, Streichung einzelner Anhänge gemäß Artikel 16 Absätze 3 und 5 des Abkommens, Anordnung sonstiger Maßnahmen, die von einer Partei aufgrund des Abkommens zu treffen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und des Unionsrechts.
3 Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen über einen Vorschlag der Kommission zu allen anderen Änderungen des Abkommens, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 dieses Artikels fallen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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