2011/467/EU: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011 über den Standpunkt, den die Europäische Union im Gemischten Ausschuss EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat
Text
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Article 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-Schweiz zur Ersetzung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) zu diesem Abkommen zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Article 2
Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäß der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an.
Article 3
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Schweiz in Kraft. Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt, vorläufig angewendet. Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig.
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