2011/476/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Als „stationäres Trainingsgerät“ wird ein Gerät mit oder ohne Motorantrieb bezeichnet, das für Zwecke des Trainings, des Sports, der Diagnose und der Rehabilitation mittels Wiederholung von Bewegungsabläufen verwendet, während der Nutzung jedoch nicht als Einheit bewegt wird. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt.
Article 2
Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG gewährleisten müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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