2011/477/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„innerer Abschluss“ein Fensterabdeckprodukt, das irgendwo in einem Gebäude an der Innenfläche befestigt ist;b)„Fensterabdeckung mit Schnüren“ein anderes Produkt zur Abdeckung eines Fensters als ein innerer Abschluss, das freiliegende Schnüre besitzt. Fensterabdeckungen können außerhalb des Fensters oder zwischen zwei Fensterscheiben oder vor einem Fenster angebracht sein;c)„gefährliche Schlinge“eine Schlinge einer freiliegenden Schnur, Kette o. Ä., mit oder ohne Behang, die groß genug ist, um über den Kopf oder um den Hals eines Kleinkinds zu passen und ein Strangulationsrisiko zu bewirken;d)„Sicherheitseinrichtung“eine Einrichtung oder eine Konstruktion, die ein Kleinkind vor einem Strangulationsrisiko schützt, indem sie beispielsweise die Bildung einer gefährlichen Schlinge in der Schnur oder Kette verhindert, die gefährliche Schlinge bricht, eine Schnur oder eine Kette freigibt, wenn sich eine gefährliche Schlinge bildet oder wenn die Schnur oder eine Kette belastet wird, und somit die Schnur oder Kette für Kinder unzugänglich macht und verhindert, dass sich die Schnüre verwickeln;e)„zugängliche Schnur/Schnüre, Kette(n), Kugelkette(n) o. Ä.“eine Schnur/Schnüre, Kette(n), Kugelkette(n) o. Ä., die von der Vorder- oder Rückseite oder von der Seite des Abschlusses oder der Fensterabdeckung zugänglich ist/sind und die ein Kleinkind erreichen und herausziehen kann, wodurch ein Strangulationsrisiko entsteht. Die Höhe gilt nicht als Einschränkung der Zugänglichkeit.
Article 2
Die Sicherheitsanforderungen für innere Abschlüsse, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen, denen Europäische Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dargelegt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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