2011/479/: Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Als „Turngerät“ wird ein Gerät für Trainings-, Übungs- und Wettkampfzwecke bezeichnet, das in Gruppen- und Einzelübungen zum Einsatz kommt. Das Gerät steht entweder auf dem Boden oder ist an der Decke, der Wand oder an einem anderen festen Aufbau befestigt. Es ist entweder dauerhaft angebracht oder lässt sich zum Gebrauch bewegen und verändern.
Article 2
Die besonderen Sicherheitsanforderungen, die europäische Normen für die in Artikel 1 genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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