Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
Text
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Article 1 Gegenstand
Hiermit wird ein Forum zur Förderung des Informationsaustausches gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie eingerichtet.
Article 2 Aufgaben
Das Forum hat folgende Aufgaben: a) Stellungnahme zu den praktischen Vorkehrungen für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie; b) Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt der BVT-Merkblätter gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann das Forum zu jeder Angelegenheit in Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie oder mit der BVT gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie konsultieren.
Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung
1 Mitglieder sind Vertreter der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen der Industriezweige, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Diese Organisationen sind in hinreichendem Ausmaß in Europa vertreten.
2 Die Mitglieder der Expertengruppe der Kommission „Forum für den Informationsaustausch über beste verfügbare Technologien im Rahmen der Rechtsvorschriften zu Industrieemissionen“ (E00466) werden automatisch als Mitglieder des Forums angesehen.
3 Neue Mitglieder, die nicht die Mitgliedstaaten vertreten, werden durch den Generaldirektor der GD Umwelt ernannt.
4 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit des Forums zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können ersetzt werden.
5 Die Namen der Mitgliedsorganisationen werden im Register veröffentlicht. Die Namen der Vertreter der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden.
6 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 5 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in dem Forum führt die Kommission.
2 Zur Prüfung besonderer Fragen kann das Forum im Einvernehmen mit der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines vom Forum festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben. Den Vorsitz in den Untergruppen führt die Kommission. Der Vorsitz der Untergruppen erstattet dem Forum Bericht.
3 Die Vertreter der EWR-Länder dürfen an den Sitzungen des Forums gemäß den Bestimmungen des EWR-Protokolls teilnehmen.
4 Vertreter von Beitrittsländern dürfen nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an den Sitzungen des Forums teilnehmen.
5 Der Vorsitz kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem auf der Tagesordnung stehenden Thema, die nicht dem Forum angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten des Forums oder der Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vorsitz Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.
6 Die Mitglieder des Forums und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
7 Die Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.
8 Das Forum gibt sich mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
9 Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeit des Forums entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.
Article 6 Sitzungskosten
1 Die Tätigkeit der Mitglieder des Forums wird nicht vergütet.
2 Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten des Forums anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen gemäß den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
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