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Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

CELEX
32011D0621(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-06-17
In force since
2011-06-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem wird wie folgt geändert: Artikel 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— ‚verantwortlicher BAB‘ die bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission nach Artikel 59 der Haushaltsordnung, die gemäß den internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (‚der Haushaltsplan‘) verantwortlich sind, einschließlich der Leiter von Exekutivagenturen, der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung, die die Funktion eines Direktors ausüben sowie der Leiter von Delegationen der Europäischen Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Sinne von Artikel 59 der Haushaltsordnung tätig werden.“

Article 2

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Article 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er wird den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Anhang beigefügt.

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