2011/667/: Beschluss der Kommission vom 10. Oktober 2011 über die Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften in Bezug auf Satellitenmobilfunkdienste (MSS) entsprechend Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7001) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand, Ziel und Anwendungsbereich
1 In diesem Beschluss werden die Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt, die auf Betreiber von Satellitenmobilfunksystemen, denen eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, im Falle der mutmaßlichen Nichteinhaltung der an ihre Genehmigungen geknüpften gemeinsamen Bedingungen Anwendung finden.
2 Angesichts des grenzübergreifenden Charakters von MSS soll durch die Koordinierung mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses insbesondere erreicht werden, dass hinsichtlich der einer mutmaßlichen Nichteinhaltung zugrunde liegenden Fakten und der Schwere dieser Nichteinhaltung ein gemeinsamer Ansatz gefunden werden kann, der zu einer kohärenten Anwendung nationaler Durchsetzungsvorschriften in der gesamten Europäischen Union führt; dies schließt — insbesondere bei sich ähnelnden Fällen von Nichteinhaltung — auch die zeitliche Koordinierung aller Maßnahmen ein.
3 Dieser Beschluss gilt nicht für Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf andere als die in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG genannten gemeinsamen Bedingungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Entscheidung Nr. 626/2008/EG.
2 Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Betreiber, denen eine Genehmigung erteilt wurde“ sind die gemäß der Entscheidung 2009/449/EG ausgewählten Betreiber, denen im Rahmen einer Allgemeingenehmigung oder individueller Nutzungsrechte das Recht erteilt wurde, die in der Entscheidung 2009/449/EG festgelegten Funkfrequenzen zu nutzen und/oder ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben; „gemeinsame Bedingungen“ sind die gemeinsamen Bedingungen, an die nach Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG die Rechte eines Betreibers, dem eine Genehmigung erteilt wurde, geknüpft sind; „genehmigender Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, der ausgewählten Betreibern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung oder individueller Nutzungsrechte die Genehmigung erteilt hat, die in der Entscheidung 2009/449/EG festgelegten Funkfrequenzen zu nutzen und/oder ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben.
Article 3 Koordinierung der Durchsetzung gemeinsamer Bedingungen
1 Stellt ein genehmigender Mitgliedstaat fest, dass ein Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, eine oder mehrere der gemeinsamen Bedingungen nicht erfüllt, und teilt dies dem Betreiber entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG mit, unterrichtet er gleichzeitig die Kommission darüber, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.
2 Nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, prüfen die übrigen genehmigenden Mitgliedstaaten, ob die einschlägigen gemeinsamen Bedingungen auch nach ihren Rechtsvorschriften nicht erfüllt wurden, und geben dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Innerhalb von fünf Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, legen die genehmigenden Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Feststellungen und der Stellungnahmen des betroffenen Betreibers der Kommission vor, die alle übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet. Innerhalb von acht Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten die Informationen nach Absatz 1 übermittelt hat, beruft sie eine Sitzung des Kommunikationsausschusses ein, um die mutmaßliche Nichteinhaltung zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung entsprechend den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zielen zu erörtern.
4 Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, vor der Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 3 endgültige Entscheidungen hinsichtlich der mutmaßlichen Nichteinhaltung zu treffen.
5 Im Anschluss an die Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 3 ergreift jeder genehmigende Mitgliedstaat, der dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG seine Feststellungen mitgeteilt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass eine oder mehrere gemeinsame Bedingungen nicht erfüllt wurden, geeignete und angemessene Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen, um zu gewährleisten, dass der betroffene Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die gemeinsamen Bedingungen erfüllt; ausgenommen ist jedoch der Entzug oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte.
6 Im Falle schwerer und wiederholter Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen teilt jeder genehmigende Mitgliedstaat, der, nachdem er die Maßnahmen nach Absatz 5 ergriffen hat, den Entzug der Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2002/20/EG beschließen möchte, der Kommission seine Absicht mit und legt eine Zusammenfassung aller Maßnahmen vor, die der betroffene Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, ergriffen hat, um den Durchsetzungsmaßnahmen zu entsprechen. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
7 Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission die Informationen gemäß Absatz 6 an die Mitgliedstaaten übermittelt hat, wird eine Sitzung des Kommunikationsausschusses einberufen, um jeden Entzug einer Genehmigung entsprechend den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zielen zu koordinieren. In der Zwischenzeit sehen alle genehmigenden Mitgliedstaaten davon ab, Beschlüsse zu fassen, die den Entzug oder entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Aussetzung der dem betroffenen Betreiber erteilten Genehmigungen oder Nutzungsrechte nach sich ziehen würden.
8 Im Anschluss an die Sitzung des Kommunikationsausschusses nach Absatz 7 können die genehmigenden Mitgliedstaaten geeignete Beschlüsse fassen, um die dem betroffenen Betreiber erteilte Genehmigung zu entziehen.
9 Jeder Durchsetzungsbeschluss gemäß den Absätzen 5 und 8 ist innerhalb einer Woche mit einer Begründung dem betroffenen Betreiber, dem eine Genehmigung erteilt wurde, sowie der Kommission zu übermitteln, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.
Article 4 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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