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2011/706/GASP: Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

CELEX
32011D0706
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-27
In force since
2011-10-27
End of validity
2027-10-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Artikel 1 gilt nicht für: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind; b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich dazu bestimmt sind, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guineas zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen; c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind; d) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Buchstaben a, b oder c genannten Gütern oder den in Buchstabe a genannten Programmen und Operationen; e) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Gütern oder mit den in Buchstabe a genannten Programmen und Operationen; unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.“

„(2 Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder beziehungsweise geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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