2011/710/: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel XII Absatz B der Vereinbarung vorzunehmen .
Article 3
Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Article 4
1 Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest, unter anderem zur Annahme: zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu gemäß Artikel III Absatz E Nummer 2 der Vereinbarung; von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu gemäß Artikel III Absatz E Nummer 3 der Vereinbarung;
2 Die Kommission legt den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Ausarbeitung und Annahme der gemäß Artikel III Absatz C der Vereinbarung vorgesehenen Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses fest.
3 Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.
4 Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.
Article 5
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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