Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7744) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 2
Die Überführung der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist bis zum 31. März 2012 verboten.“
Article 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2011.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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