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Seqlense EUR-Lex

2011/738/: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

CELEX
32011D0738
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-20
In force since
2011-10-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 3 des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Article 3

Hinsichtlich der Fragen betreffend Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens und die dazugehörigen Anlagen wird der Standpunkt der Union zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 6 Abschnitt 3 des Landwirtschaftsabkommens zu beschließen hat, nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 von der Kommission festgelegt.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft ( 4 ) .

Relations

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