2011/810/EU: Beschluss des Rates vom 30. November 2011 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation betreffend Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung bestimmter WTO-Ausnahmegenehmigungen zu vertreten ist
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der von der Union im Allgemeine Rat der der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, die folgenden Anträge nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zu unterstützen: a) Anträge auf Gewährung und/oder Verlängerung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) und von dessen Änderungen von 1992, („HS92-Änderung“), 1996 („HS96-Änderung“), 2002 („HS2002-Änderung“), 2007 („HS2007-Änderung“) und 2012 („HS2012-Änderung“) sowie von künftigen HS-Änderungen, in denen die Verpflichtung zur Übernahme dieser Änderungen in die Listen der Zugeständnisse der Mitgliedstaaten festgelegt wird; b) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Cape Verde die Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über den Zollwert verlängern kann; c) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kanada bestimmte Entwicklungsländer im Rahmen einer Präferenzregelung (CARIBCAN-Programm) bevorzugt behandeln kann; d) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung, nach der Kuba von Artikel XV Absatz 6 des GATT 1994 abweichen kann; e) Anträge auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bezüglich des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.
Article 2
Die Kommission unterrichtet den Rat im Ausschuss für Handelspolitik rechtzeitig im Voraus, wenn auf einer Sitzung des zuständigen WTO-Gremiums eine Entscheidung über einen der in diesem Beschluss genannten Anträge ansteht. Der Rat kann binnen 10 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Kommission den Ausschuss für Handelspolitik unterrichtet hat, beantragen, dass hinsichtlich des fraglichen Antrags auf Ausnahmegenehmigung das Verfahren für die Annahme eines Einzelratsbeschlusses angewendet wird.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions