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Seqlense EUR-Lex

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011D0823
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-04-05
In force since
2011-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande der ABN AMRO Gruppe gewährt haben, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in den Artikeln 3 bis 9 dargelegten Bedingungen erfüllt werden. Die Beihilfe umfasst folgende Komponenten: eine Rekapitalisierungshilfe im Betrag zwischen 4,2 Mrd. und 5,45 Mrd. EUR zugunsten von FBN bzw. ABN AMRO N und eine Liquiditätshilfe in Höhe 71,7 Mrd. EUR.

Article 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Definitionen: a) „ABN AMRO Gruppe“ umfasst die ABN AMRO Gruppe und die vollständig in ihrem Eigentum befindlichen direkten oder indirekten Tochtergesellschaften einschließlich der Unternehmen, die der ausschließlichen Kontrolle der ABN-AMRO Gruppe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung) unterstehen; b) „den ersten Rang einnehmen“ heißt den attraktivsten Preis anbieten; c) „Privatkunden“ sind alle Einzelkunden (im Gegensatz zu Firmenkunden); d) „standardisierte Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft“ sind alle standardisierten Spar- und Termineinlagen, auf die zu jeder Zeit mindestens 85 % des Produktvolumens der ABN AMRO Gruppe im Privatkundengeschäft für Spar- und Termineinlagen entfallen; e) „standardisierte Hypothekenprodukte“ sind alle standardisierten Produkte im Einlagen- und Privatkundengeschäft, auf die zu jeder Zeit mindestens 85 % des Produktvolumens der ABN AMRO Gruppe im Hypothekarkreditgeschäft entfallen; f) Private Banking NL bezeichnet alle Kunden von BU Private Banking mit Ausnahme derer, die dem Geschäftsbereich Private Banking International zuzuordnen sind .

Article 3

1 Ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verzichtet die ABN AMRO Gruppe darauf, bei standardisierten Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft den ersten Rang unter den […] Finanzinstituten einzunehmen, die im niederländischen Privatkundengeschäft für Sparprodukte die höchsten Marktanteile halten. Dies gilt für alle der folgenden Produktsegmente: Sparkonten; Termineinlagen mit einer Laufzeit von einem Jahr; Termineinlagen mit einer Laufzeit von 2 Jahren; Termineinlagen mit einer Laufzeit von 3 Jahren; Termineinlagen mit einer Laufzeit von 4 Jahren; Termineinlagen mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Unbeschadet der Bestimmung des ersten Unterabsatzes kann die ABN AMRO Gruppe für den Fall, dass drei Finanzinstitute gemeinsam den ersten Rang der […] Institute einnehmen, die in einem Geschäftssegment des niederländischen Privatkundengeschäfts für Spar- und Termineinlagen die höchsten Marktanteile halten, für standardisierte Produkte des entsprechenden Segments den gleichen Zinssatz wie diese drei Finanzinstitute anbieten.

2 Ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verzichtet die ABN AMRO Gruppe darauf, bei standardisierten Hypothekenprodukten den ersten Rang unter den […] Finanzinstituten einzunehmen, die im niederländischen Hypothekarkreditgeschäft die höchsten Marktanteile halten. Unbeschadet der Bestimmung des ersten Unterabsatzes kann die ABN AMRO Gruppe für den Fall, dass drei Finanzinstitute gemeinsam den ersten Rang der […] Institute einnehmen, die in einem Geschäftssegment des niederländischen Privatkundengeschäfts für Hypothekenprodukte die höchsten Marktanteile halten, für standardisierte Produkte des entsprechenden standardisierten Hypothekarkreditsegments den gleichen Zinssatz wie diese drei Finanzinstitute anbieten.

3 Um die Befolgung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, überwacht die ABN AMRO Gruppe fortwährend, d. h. mindestens einmal wöchentlich, die von den […] anderen Finanzinstituten mit den höchsten Marktanteilen an den entsprechenden niederländischen Märkten für Sparprodukte angebotenen Konditionen, sofern diese Konditionen öffentlich zugänglich sind. Sind die entsprechenden Zahlen für eines oder mehrere dieser […] anderen Finanzinstitute nicht öffentlich zugänglich, so werden diese durch die entsprechenden Zahlen für die in der Rangfolge der Finanzinstitute nach Marktanteilen nachfolgenden Institute ersetzt. Sobald die ABN AMRO Gruppe feststellt, dass sie für eines ihrer Produkte einen günstigeren Preis anbietet, als dies nach Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels für das entsprechende Produkt zulässig wäre, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Der Preis für das betreffende Produkt ist unverzüglich anzupassen und die Preiskorrektur so rasch wie möglich umzusetzen. In Bezug auf Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft nimmt die ABN AMRO Gruppe die entsprechende Anpassung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Veränderung der Konditionen festgestellt wurde. Falls die Abweichung jedoch Produkte betrifft, deren Preis nur zum Monatsende geändert werden kann, und zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Abweichung und dem Monatsende weniger als zehn Arbeitstage liegen, nimmt die ABN AMRO Gruppe die Anpassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab Ende des nachfolgenden Monats vor. In Bezug auf Hypothekenprodukte passt die ABN AMRO Gruppe die entsprechenden Preise innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt an, zu dem die Veränderung der Konditionen festgestellt wurde. Die Preiskorrektur wird spätestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Zeitpunkt umgesetzt, zu dem die Abweichung von den Konditionen festgestellt wurde.

4 Die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Auflagen gelten für drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses. Die ABN AMRO Gruppe legt der Kommission vierteljährlich einen Bericht über die Einhaltung dieser Auflagen vor. Die Vorlage dieses Berichts erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse der ABN AMRO Gruppe.

Article 4

1 Die ABN AMRO Gruppe unternimmt alle Anstrengungen, um die der Kommission im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 bzw. im aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010 vorgelegten Hochrechnungen für die Finanzkennzahlen (einschließlich der Nettozinserträge) zu erreichen. Die Berechnungen von November 2010 sind auf konsolidierter Konzernebene zu erfüllen. Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht in Form einer Aufschlüsselung der finanziellen Hochrechnungen und der tatsächlichen Zahlen (einschließlich der Nettozinserträge) nach den vier im Umstrukturierungsbericht von Dezember 2009 bzw. dem aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010 angegebenen Geschäftssegmenten: Retail Banking (Privatkunden), Private Banking (Vermögensverwaltung) NL, Private Banking International und Commercial & Merchant Banking. Die ABN AMRO Gruppe kann der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überarbeitung der finanziellen Hochrechnungen (einschließlich Nettozinserträge) zur Berücksichtigung externer Entwicklungen einreichen.

2 Die ABN AMRO Gruppe legt eine Aufschlüsselung der finanziellen Hochrechnungen der Nettozinserträge nach Volumen und Margen auf konsolidierter Ebene und für den Geschäftsbereich Private Banking vor. Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht, ob die auf konsolidierter Ebene erzielten Nettozinserträge mit den in Absatz 1 genannten finanziellen Hochrechnungen übereinstimmen. Die Vorlage dieses Berichts erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse der ABN AMRO Gruppe. Dieser Bericht enthält auch einen Abgleich zwischen den vorausberechneten Margen und den tatsächlichen Margen auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Geschäftsbereichs Private Banking. Sofern die auf konsolidierter Ebene erzielten Nettozinserträge nicht mit den entsprechenden Hochrechnungen übereinstimmen, erläutert die ABN AMRO Gruppe in diesem Bericht die Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Erzielung der vorausberechneten Werte ergriffen hat.

3 Die in den Abschnitten 1 und 2 dargelegten Verpflichtungen gelten für drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses.

Article 5

1 Die ABN AMRO Gruppe erwirbt keine Beteiligungen an Unternehmen, die einen Anteil von [0 - 7] % übersteigen.

2 In Abweichung von Absatz 1 kann die ABN AMRO Gruppe Beteiligungen erwerben, wenn der von der ABN AMRO Gruppe für die Gesamtheit der Übernahmen während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses gezahlte kumulative Gesamtpreis brutto (ohne Übernahme oder Übertragung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen) weniger als [0 - 600] Mio. EUR beträgt. Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt nicht für Private Equity-Investitionen der ABN AMRO Gruppe, sofern diese bereits im Geschäftsplan und im geplanten Budget ihres Geschäftsbereichs „Private Equity“ enthalten waren, die der Kommission am 5. Oktober 2010 vorgelegt wurden. Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt nicht für […] Kapitalbeteiligungen, die der Geschäftsbereich „Energie, Rohstoffe und Verkehr“ der ABN AMRO Gruppe im Rahmen seines gewöhnlichen Finanzierungsgeschäfts erworben hat, sofern diese bereits im Geschäftsplan und im geplanten Budget dieses Geschäftsbereichs enthalten waren, die der Kommission am 10. Januar 2010 vorgelegt wurden. Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung ihrer Quartalsergebnisse Bericht. Dieser Bericht enthält eine Aufstellung aller tatsächlich erfolgten Beteiligungen der Geschäftsbereiche „Private Equity“ und „Energie, Rohstoffe und Verkehr“. Der Bericht enthält ferner genaue Angaben zu den sonstigen Beteiligungen der ABN AMRO Gruppe, die diese nach Maßgabe des ersten Unterabschnitts zu erwerben befugt ist.

3 Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt für mindestens drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des niederländischen Staates an der ABN AMRO Gruppe unter 50 % zurückgeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Das Verbot erlischt spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieses Beschlusses. Für den Fall, dass das in Absatz 1 verfügte Verbot länger als drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses gilt, erhöht sich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 geltende kumulative Bruttogesamtpreis um [0 - 200] Mio. EUR pro Jahr.

Article 6

Die ABN AMRO Gruppe wirbt nicht damit, dass sie sich in staatlichem Eigentum befindet, und verweist in ihrem Informationsaustausch mit gegenwärtigen oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern nicht auf die von ihr erhaltene staatliche Unterstützung. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des niederländischen Staates an der ABN AMRO Gruppe unter 50 % zurückgeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Das Verbot erlischt spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieses Beschlusses. Unbeschadet dieses Verbots kann die ABN AMRO Gruppe auf die Tatsache, dass sie sich in staatlichem Eigentum befindet, sowie auf die von ihr erhaltene staatliche Unterstützung verweisen, sofern dieser Hinweis nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist.

Article 7

1 Die ABN AMRO Gruppe bietet Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL die Möglichkeit an, ihre einschlägige Geschäftsbeziehung mit der ABN AMRO Gruppe zu beenden und ihre Anlageportfolios auf andere Banken zu übertragen. Dieses Angebot gilt für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten („der relevante Zeitraum“). Der relevante Zeitraum beginnt — (falls erforderlich) unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit — so bald wie möglich nach dem Datum dieses Beschlusses, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach dem Datum dieses Beschlusses. Die ABN AMRO Gruppe legt der Kommission mindestens vier Wochen vor Beginn des relevanten Zeitraums ein Datum für den Auftakt des relevanten Zeitraums zur Genehmigung vor.

2 Die ABN AMRO Gruppe übermittelt spätestens am ersten Tag des relevanten Zeitraums allen ihren Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL in eindeutiger Form die Konditionen des in Absatz 1 dargelegten Angebots. Die Informationen, die die ABN AMRO Gruppe ihren Kunden zu übermitteln gedenkt, sind vorab mindestens vier Wochen vor der Weiterleitung an die Kunden der Kommission vorzulegen.

3 Die ABN AMRO Gruppe ermöglicht die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking, sofern sie dies wünschen. Dabei kommen die üblichen Verfahren zu möglichst geringen Kosten zum Einsatz. Wenn sich der Kunde zu einer Übertragung seiner Anlagepositionen und/oder der (damit verbundenen) Sicherungsrechte entschließt und diese Übertragung aus der Sicht der Empfängerbank möglich ist, wird diese Übertragung von ABN AMRO unterstützt. Die Kunden werden über die Möglichkeit einer Übertragung von Anlagepositionen anstelle ihrer Auflösung und über die für beide Optionen anfallenden Kosten unterrichtet. Die ABN AMRO Gruppe trägt ihre eigenen Verwaltungs-, Transfer- und Transaktionskosten, die die direkte Folge der Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Segment Private Banking und der Übertragung von Portfolios sind . Die ABN AMRO Gruppe ist nicht verpflichtet, sonstige finanzielle Konsequenzen für den Kunden zu tragen.

Article 8

Die ABN AMRO Gruppe zahlt keine Kupons auf Tier-1-Kernkapital, Tier-1- und Tier-2-Kapitalinstrumente (einschließlich Hybridkapitalinstrumente und Vorzugsaktien), die vor dem Datum dieses Beschlusses ausgegeben wurden, noch macht sie bis zum 10. März 2013 einschließlich von Call-Optionen für derartige Kapitalinstrumente Gebrauch, es sei denn, sie ist dazu rechtlich verpflichtet. Die ABN AMRO Gruppe kann nach dem Datum dieses Beschlusses neue Kapitalinstrumente begeben oder Kupons auf solche neuen Kapitalinstrumente zahlen, sofern diese Emissionen oder Zahlungen nicht mit der Verpflichtung verbunden sind, Kupons auf ihre eigenen bereits vorhandenen Kapitalinstrumente zu zahlen. In Abweichung vom ersten Unterabsatz ist die ABN AMRO Gruppe zur Ausübung der Call-Option für das FCC-Instrument befugt (FCC-Instrument: 87,5 Mio. EUR, von Fortis Capital Company Ltd begebene nicht-kumulative stimmrechtslose unbefristete Vorzugaktien der Klasse A Serie I zu 6,25 %). Bis zum 10. März 2013 einschließlich zahlt die ABN AMRO Gruppe nur dann eine Dividende auf ihre Stammaktien, wenn diese Dividende einen Betrag von 100 Mio. EUR übersteigt .

Article 9

Bis spätestens zum 30. Juni 2011 zahlt die ABN AMRO Gruppe den Niederlanden einen angepassten Zinssatz auf die Darlehen, die in der E-Mail der Kommission an den niederländischen Staat vom 24. Juni 2010 angegeben sind. Der angepasste Betrag mit Zinsen beläuft sich auf 18152722 EUR.

Article 10

Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Article 11

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

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