2011/827/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. November 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland
Text
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Article 1
Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (unter angemessener Berücksichtigung der erwarteten Veräußerungen von Aktiva und der Maßnahmen des Passiv-Managements bei Irish Life & Permanent und der Bank of Ireland) nach Maßgabe der von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekanntgegebenen Ergebnisse der Liquiditäts- und Eigenkapitalüberprüfung 2011 (Prudential Liquidity Assessment Review, PLAR, und Prudential Capital Assessment Review, PCAR). Um eine weitere Lastenteilung zu ermöglichen, wird die letzte Stufe der Rekapitalisierung der Bank of Ireland im Umfang von 0,35 Mrd. EUR bis Ende 2011 und jede weitere Rekapitalisierung der Irish Life & Permanent nach Veräußerung der Versicherungssparte vollzogen.“ 2. In Absatz 7 werden die Buchstaben e und p gestrichen. 3. In Absatz 8 werden folgende Buchstaben angefügt: „d) Vorlage einer Rechtsvorschrift im Oireachtas, um die Genossenschaftsbanken durch einen gestärkten Regulierungsrahmen, der u. a. eine wirksamere Governance und wirksamere regulatorische Anforderungen vorsieht, zu unterstützen.“ e) Erlass von Maßnahmen zur Untermauerung einer glaubwürdigen haushaltspolitischen Strategie und zur Stärkung des Haushaltsrahmens. Irland erlässt eine Haushaltsvorschrift, wonach alle unplanmäßigen Mehreinnahmen im Zeitraum 2011-2015 für den Defizit- und Schuldenabbau zu verwenden sind, und setzt diese um. Irland erlässt ein Gesetz über eine verantwortungsvolle Finanzpolitik, das Bestimmungen für einen mittelfristigen Haushaltsrahmen mit verbindlichen mehrjährigen Ausgabenobergrenzen in jedem Bereich sowie finanzpolitische Regeln enthält, und gewährleistet die Unabhängigkeit des Haushaltsbeirats. Dabei werden die neuerlichen Reformen bei der wirtschaftspolitischen Steuerung auf Unionsebene berücksichtigt und die bereits umgesetzten Reformen zugrunde gelegt.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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