2011/841/EU: Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note im Namen der Union zu überstellen ( 2 ) .
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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