2011/842/EU: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2011 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Fürstentum Liechtenstein
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Alle Bestimmungen, die in den Anhängen A und B des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands enthalten sind, sowie alle im Anhang zum Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Bestimmungen und jeder Rechtsakt, der eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Wirkung vom 19. Dezember 2011. Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten werden ab demselben Datum aufgehoben.
2 Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses 2004/926/EG in Kraft gesetzt worden sind, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem 19. Dezember 2011.
3 Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Republik Zypern auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 und für die Republik Bulgarien und Rumänien auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 gelten, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung jeglicher dieser Bestimmungen darstellen, gelten für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu der Republik Zypern, der Republik Bulgarien und Rumänien ab dem 19. Dezember 2011.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions