2011/886/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von Nummer 19 (Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestrichen. 2. Nach Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „41. 32009 L 0028: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein. b) Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten. c) In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: ‚Norwegen und Island teilen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie 2009/28/EG in das EWR-Abkommen mit.‘ d) In Artikel 22 Absatz 1 wird Folgendes angefügt: ‚Norwegen und Island legen bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem fünften Bericht, der bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen ist.‘ e) In Anhang I Abschnitt A wird Folgendes angefügt: Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005)Zielwert für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)‚Island55,0 %64 %Norwegen58,2 %67,5 %‘ “
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/28/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions