2011/901/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
Text
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Article 1
Das Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Union den Vereinigten Staaten von Amerika die in Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene diplomatische Note ( 2 ) und macht folgende Mitteilung: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“
Article 3
1 (1) Die Union wird in den nach Artikel 13 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen von einem Vertreter der Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfals von ihren jeweiligen Verteretern vertreten.
2 (2) Die Informationen, auf die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens Bezug genommen wird, werden gemeinsam von der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt die Informationen im Namen der Union und der Mitgliedstaaten vor.
3 (3) Der Standpunkt, den die Union in den in Nummer 6 des Anhangs des Abkommens aufgeführten Gruppen einnehmen wird, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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