Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz
Text
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Article 1
Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Leistungen, die auf spezifische persönliche Bedürfnisse abgestimmt sind und gerade erbracht werden oder bewilligt sind, aber noch nicht erbracht wurden, und im Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person versichert war, ehe sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert wurde, als solche definiert und/oder behandelt werden. Eine nicht erschöpfende Liste der Leistungen, die — sofern sie die oben angeführten Kriterien erfüllen — als solche zu behandeln sind, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Article 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum der Veröffentlichung.
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