Beschluss der Kommission vom 12. September 2011 über die Finanzierung mehrerer, für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Jahr 2011 erforderlicher Maßnahmen
Text
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Article 1
Das im Anhang enthaltene Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird angenommen. Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.
Article 2
Der mit diesem Beschluss für die Durchführung des Programms genehmigte Höchstbetrag beläuft sich auf 1095000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert: Haushaltslinie 17. 04. 07. 01: 1095000 EUR. Die Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.
Article 3
Kumulierte Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der/Die Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die bevollmächtigten Anweisungsbefugten gerichtet.
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