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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 14. Oktober 2011 zur Einsetzung einer Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen (NCE)

CELEX
32011D1015(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-14
In force since
2011-11-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Gruppe der nationalen Kohlesachverständigen, nachstehend „die NCE“, wird hiermit eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die NCE hat folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Entwicklung der Kohlemärkte b) Aufnahme der Zusammenarbeit und Gewährleistung regelmäßiger Beratungen zwischen den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu die Aspekte der Kohle-Wertschöpfungskette einschließlich Bergwerksstilllegungen betreffenden Fragen c) Einleitung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich Kohleproduktion und -nutzung.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die NCE zu jedem Thema in Zusammenhang mit allen Aspekten der Kohle-Wertschöpfungskette konsultieren.

Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung

1 Die NCE setzt sich aus den für energiepolitische Themen in Zusammenhang mit Kohle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen.

2 Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter.

3 Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“).

Article 5 Funktionsweise

1 Den Vorsitz in der NCE führt ein Vertreter der Kommission.

2 Zur Prüfung besonderer Fragen, insbesondere in Bezug auf den Austausch bewährter Verfahren, kann die NCE im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der NCE festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

3 Der Vertreter der Kommission kann Sachverständige, die nicht der NCE angehören und über besondere Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, ad hoc zu den Arbeiten der NCE oder der Untergruppen hinzuziehen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Sachverständigengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

4 Die Mitglieder von Sachverständigengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang der Geschäftsordnung der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

5 Die Sitzungen von Sachverständigengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Sitzungen der NCE und ihrer Untergruppen können auch andere Beamte der Kommission mit einem Interesse am Thema teilnehmen.

6 Die NCE kann sich eine Geschäftsordnung geben, wobei die für Sachverständigengruppen geltende Standardgeschäftsordnung als Grundlage dienen kann.

7 Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der NCE entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Article 6 Sitzungskosten

1 Die Tätigkeit der Mitglieder der NCE oder ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

2 Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der NCE oder ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet.

3 Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Relations

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