Beschluss Nr. 1219/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union infolge des Beschlusses zur Erhöhung dieses Kapitals
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Union zeichnet zusätzliche 27013 abrufbare Anteile von jeweils 10000 EUR an der EBWE nach Maßgabe der Entschließung Nr. 128 des Gouverneursrats, deren Wortlaut diesem Beschluss zu Informationszwecken beigefügt ist.
Article 2
Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.
Article 3
Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur berichtet dem Europäischen Parlament jährlich über die Verwendung des Kapitals, über Maßnahmen, um die Transparenz der Operationen der EBWE über Finanzintermediäre zu gewährleisten, über den Beitrag der EBWE zur Verwirklichung der Ziele der Union, über die Risiken und die Effektivität bei der Aufnahme von zusätzlichem Fremdkapital aus dem Privatsektor und über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank und der EBWE außerhalb der Union.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions