Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderungen
Die Richtlinie 2002/59/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe das Sicherheitsdatenblatt, in dem die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse, einschließlich gegebenenfalls der Viskosität in cSt bei 50 °C und der Dichte bei 15 °C, aufgeführt sind, sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC.286(86) auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden;“ 2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie. 3. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen; das in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Datum für die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Fischereifahrzeuge bleibt hiervon unberührt. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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