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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32011L0017
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2011-03-09
In force since
2011-04-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 wird die Richtlinie 71/349/EWG mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Article 2

Vorbehaltlich des Artikels 4 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 werden die Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Article 3

Vorbehaltlich des Artikels 4 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 werden die Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben.

Article 4

Bis zum 30. April 2011 bewertet die Kommission auf der Grundlage von Berichten, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, ob die Messgeräte, die in den Anwendungsbereich der in den Artikeln 2 und 3 genannten Richtlinien fallen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/22/EG einbezogen werden sollten und ob die Übergangsmaßnahmen und der für die Aufhebung dieser Richtlinien festgelegte Zeitpunkt entsprechend angepasst werden sollten. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Article 5

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2011 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. November 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 und 3 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Dezember 2015 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 6

1 Die gemäß der Richtlinie 71/349/EWG bis zum 30. Juni 2011 durchgeführten EG-Ersteichungen und ausgestellten EG-Messbriefe behalten ihre Gültigkeit.

2 Die gemäß den Richtlinien 71/347/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG und 86/217/EWG bis zum 30. November 2015 ausgestellten EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit.

3 Gewichte, die der Richtlinie 71/317/EWG entsprechen, und Gewichte, die der Richtlinie 74/148/EWG entsprechen, können bis zum 30. November 2025 einer EG-Ersteichung nach den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie 2009/34/EG unterzogen werden.

Article 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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