Standardgeschäftsordnung für Ausschüsse — Geschäftsordnung des Ausschusses [Name des Ausschusses]
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Article 1 Einberufung
1 Der Vorsitz beruft den Ausschuss von sich aus oder auf Antrag der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder ein.
2 In dem in Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Fall, bei dem das schriftliche Verfahren ohne Ergebnis beendet wird, beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.
3 Bei Fragen, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und in den anderer Ausschüsse fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden .
Article 2 Tagesordnung
1 Der Vorsitz setzt die Tagesordnung fest und legt sie dem Ausschuss vor.
2 Darin wird unterschieden zwischen: a) von der Kommission zu erlassenden Entwürfen der Durchführungsrechtsakte, zu denen der Ausschuss nach dem [Beratungsverfahren/Prüfverfahren] des Artikels … des … [Basisrechtsakt] um eine Stellungnahme ersucht wird ; b) anderen Themen, die dem Ausschuss auf Initiative des Vorsitzes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitglieds [oder gemäß den besonderen Bestimmungen des Artikels … des … [Basisrechtsakt] zur Kenntnisnahme oder zum einfachen Meinungsaustausch vorgelegt werden.
Article 3 Übermittlung an die Ausschussmitglieder
1 Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übermittelt der Vorsitz den Ausschussmitgliedern die Einladung, den Entwurf der Tagesordnung und den Entwurf des Durchführungsrechtsakts, zu dem der Ausschuss um eine Stellungnahme ersucht wird, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und der Komplexität der Tagesordnungspunkte frühzeitig und spätestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin . Andere Unterlagen zu der Sitzung, insbesondere Unterlagen zum Entwurf des Durchführungsrechtsakts, sind soweit dies möglich ist, innerhalb der gleichen Frist zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt gemäß Artikel 12 Absatz 2.
2 In hinreichend begründeten Fällen kann der Vorsitz aus eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds die in Absatz 1 genannte Übermittlungsfrist verkürzen. Außer in Fällen äußerster Dringlichkeit darf die Frist 5 Kalendertage nicht unterschreiten.
Article 4 Stellungnahme des Ausschusses
1 Der Ausschuss nimmt binnen der vom Vorsitz gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Frist zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtakts Stellung.
2 Wird die Stellungnahme im Rahmen des Beratungsverfahrens aufgrund einer Abstimmung abgegeben, so geschieht dies gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder. Wird die Stellungnahme im Rahmen des Prüfverfahrens aufgrund einer Abstimmung abgegeben, so geschieht dies gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 mit der qualifizierten Mehrheit der Ausschussmitglieder.
3 Solange kein Mitglied des Ausschusses Widerspruch einlegt, kann der Vorsitz ohne förmliche Abstimmung feststellen, dass der Ausschuss im Konsens eine befürwortende Stellungnahme zu dem Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat.
4 In Absprache mit den Ausschussmitgliedern kann der Vorsitz die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt von sich aus oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds auf das Ende der Sitzung oder auf eine spätere Sitzung verlegen.
5 Gemäß Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bemüht sich der Vorsitz um Lösungen, die im Ausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Der Vorsitz unterrichtet den Ausschuss vor der Abstimmung darüber, in welcher Form die Beratungen und die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt wurden, insbesondere was diejenigen Vorschläge angeht, die im Ausschuss breite Unterstützung gefunden haben.
Article 5 Vertretung
1 Jeder Mitgliedstaat gilt als ein Mitglied des Ausschusses. Jedes Mitglied des Ausschusses beschließt über die Zusammensetzung seiner Delegation und teilt sie dem Vorsitz mit. Mit Zustimmung des Vorsitzes können sich die Delegationen von Sachverständigen begleiten lassen, die nicht zur Delegation gehören.
2 Die nachstehenden Informationen werden dem Vorsitz binnen einer angemessenen Frist und spätestens 5 Kalendertage vor der Sitzung des Ausschusses mitgeteilt: a) die Zusammensetzung der jeweiligen Delegation, außer in den Fällen, in denen der Vorsitz die Zusammensetzung bereits kennt; b) die Namen und Funktionen der Sachverständigen, die die Delegationen begleiten und die Gründe, aus denen ihre Anwesenheit erforderlich ist. Erhebt der Vorsitz vor der Ausschusssitzung keine Einwände gegen die Teilnahme eines Sachverständigen, so gilt die Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt.
3 Die Kommission erstattet die Reisekosten entsprechend den geltenden Vorschriften, sofern für diesen Zweck entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind.
4 Die Delegation eines Mitgliedstaates kann höchstens einen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Mitgliedstaat, der vertreten wird, teilt dies dem Vorsitz vor der Sitzung oder spätestens vor der Abstimmung mit.
Article 6 Arbeitsgruppen
1 Der Ausschuss kann für die Prüfung besonderer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen. Den Vorsitz in einer Arbeitsgruppe führt ein Vertreter der Kommission.
2 Die Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuss unter der Verantwortung ihres Vorsitzes Bericht.
Article 7 Dritte und Sachverständige
1 Die Vertreter der [Bezeichnung des betreffenden Drittstaates bzw. der Organisation] werden in Übereinstimmung mit [Bezeichnung des Rechtsaktes, z. B. eine von der Union geschlossene Übereinkunft, ein Beschluss des Assoziationsrates oder ein sonstiger Basisrechtsakt, der die Anwesenheit derartiger Beobachter vorsieht] zu den Ausschusssitzungen eingeladen.
2 Vertreter der Bewerberländer werden ab dem Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen.
3 Der Vorsitz kann von sich aus oder auf Antrag eines Ausschussmitglieds beschließen, dass zu besonderen Fragen Vertreter anderer Dritter oder andere Sachverständige gehört werden. Allerdings können die Ausschussmitglieder die Teilnahme dieser Personen an der Sitzung mit einfacher Mehrheit ablehnen.
4 Vertreter von Dritten und Sachverständige im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 sind bei den Abstimmungen des Ausschusses nicht zugegen und nehmen an der Abstimmung nicht teil.
Article 8 Schriftliches Verfahren
1 Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 im schriftlichen Verfahren einholen. Der Vorsitz kann insbesondere in jenen Fällen auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen, in denen der Entwurf des Durchführungsrechtsakts zuvor bereits in einer Sitzung des Ausschusses erörtert wurde.
2 Der Vorsitz unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses unverzüglich und spätestens 14 Kalendertage nach Fristende vom Ergebnis des schriftlichen Verfahrens.
Article 9 Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses sowie gegebenenfalls der nach Artikel 6 Absatz 1 eingesetzten Arbeitsgruppen werden von der Kommission wahrgenommen.
Article 10 Protokoll und Kurzniederschrift
1 Das in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Sitzungsprotokoll wird unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. Jedes Ausschussmitglied kann verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Der Vorsitz übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses das Protokoll unverzüglich und spätestens einen Monat nach der Sitzung. Die Ausschussmitglieder teilen etwaige Bemerkungen zum Protokollentwurf dem Vorsitz schriftlich mit. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Angelegenheit im Ausschuss erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so werden die betreffenden Bemerkungen dem Protokoll als Anlage beigefügt.
2 Der Vorsitz erstellt die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehene Kurzniederschrift mit einer Kurzbeschreibung der einzelnen Tagesordnungspunkte und den Ergebnissen etwaiger Abstimmungen über dem Ausschuss vorgelegte Entwürfe von Durchführungsrechtsakten. Die Kurzniederschrift enthält keine Angaben zum Standpunkt der einzelnen Mitglieder in den Beratungen des Ausschusses.
Article 11 Anwesenheitsliste und Interessenkonflikte
1 In jeder Sitzung erstellt der Vorsitz eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welcher Organisation die Personen angehören, die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Vertretung bestimmt worden sind.
2 Zu Beginn jeder Sitzung unterrichten die von den Mitgliedstaaten benannten Personen und die Sachverständigen, deren Teilnahme der Vorsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3 genehmigt hat, sowie die Vertreter von Dritten, die gemäß Artikel 7 zu der Sitzung eingeladen wurden, den Vorsitz von etwaigen Interessenkonflikten in Bezug auf einzelne Tagesordnungspunkte. Besteht ein solcher Interessenkonflikt, so verzichtet die Person auf Aufforderung des Vorsitzes darauf, an der Beratung der betreffenden Tagesordnungspunkte teilzunehmen.
Article 12 Schriftverkehr
1 Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission zu richten, zu Händen des Ausschussvorsitzenden.
2 Der die Ausschussmitglieder betreffende Schriftverkehr ist vorzugsweise auf elektronischem Wege an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten zu richten. Wird der Kommission von einer Ständigen Vertretung eine bestimmte zentrale elektronische Adresse für den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses genannt, so ist der Schriftverkehr an diese Adresse zu richten. Darüber hinaus kann der Schriftverkehr den von den Mitgliedstaaten als ihre Vertreter im Ausschuss benannten Personen auch unmittelbar zugeleitet werden.
Article 13 Zugang zu Dokumenten und Vertraulichkeit
1 Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Ausschusses werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bearbeitet . Die Kommission befindet über Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten auf der Grundlage ihrer Geschäftsordnung in der durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom geänderten Fassung. Richtet sich ein solcher Antrag an einen Mitgliedstaat, so verfährt dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
2 Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich.
3 Den Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich , sofern sie nicht gemäß Absatz 1 offengelegt oder auf andere Weise von der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
4 Die Mitglieder des Ausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitz gewährleistet, dass die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.
Article 14 Schutz personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten werden vom Ausschuss und seinen Arbeitsgruppen im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates bearbeitet; für die Verarbeitung verantwortlich im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung ist der Vorsitz.
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