Verordnung (EU) Nr. 185/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island
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Article 1
1 Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.
2 Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht.
3 Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 22. Dezember 2005 geänderten Fassung Anwendung.
4 Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.
Article 3
Werden die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0810, 09.0811 und 09.0812 für den Kontingentszeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge auf die entsprechenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 übertragen. Zu diesem Zweck werden die Ziehungen aus den Zollkontingenten, die vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 gelten, am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 eingestellt. Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgeschöpften Restkontingente im Rahmen der entsprechenden Kontingente für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012 zur Verfügung gestellt. Ab dem zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. September 2011 sind in Bezug auf die betreffenden Zollkontingente für den Zeitraum 1. März 2011 bis 30. April 2011 keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragen mehr möglich.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. März 2011.
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