Verordnung (EU) Nr. 263/2011 der Kommission vom 17. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich Daten zum ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen vor. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
2 Die Frist für die Datenübermittlung für das Jahr N zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre endet am 31. Dezember des Jahres N + 2.
3 Das erste Bezugsjahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erfasst werden, ist das Jahr 2010.
Article 2
1 Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden Definitionen sind in Anhang I festgelegt.
2 Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen anzuwendenden detaillierten Klassifikationen sind in Anhang II festgelegt.
3 Die für das Modul Nettosozialschutzleistungen geltenden Kriterien für die Verbreitung der Daten sind in Anhang III festgelegt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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